Bei einigen Wahlpsycholog*innen, Wahlpsychiater*innen und Wahlchirurg*innen werden von der Krankenkasse durch die Wahlärzt*innen Refundierung 80% vom Standardtarif rückerstattet. Das muss allerdings nicht 80% vom tatsächlich gezahlten Betrag sein!
Dafür benötigt es eine Überweisung eines*einer praktischen Arztes*Ärztin. In dieser sollte sowas stehen wie: Verdacht auf „Transsexualismus“ (ICD-10: F64.0) bzw. Verdacht auf „Geschlechtsinkongruenz“ (ICD-11: HA60)
Die Überweisung und Honorarnote müssen dann gemeinsam eingereicht werden.
Siehe dazu:
ÖGK: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870516&portal=oegkportal
BVA: https://www.bvaeb.at/cdscontent/?contentid=10007.840464